Eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen kann mit Stolz auf eine langjährige Familientradition zurückblicken. In dieser Tradition hat es also, häufig sogar schon mehrfach, familieninterne Übertragungen des Unternehmens von einer Generation auf die Folgegeneration gegeben. Die Vererbung und damit einhergehende steuerliche Herausforderungen sind daher zentrale Themen bei der Unternehmensnachfolge.
Wir Steuerzahler wissen, dass steuerliche Regelungen häufig geändert werden. So wurde durch die Erbschaftssteuerreform des Jahres 2016 auch die steuerliche Behandlung der Übertragung von Unternehmen geändert. Die gute Nachricht vorweg: Eine steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen bleibt auch nach der Reform grundsätzlich möglich.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen können Firmenerben zwischen zwei Begünstigungsmodellen wählen, soweit das begünstigte Vermögen eine sogenannte Prüfschwelle von 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Ein Vermögen gilt dann als „begünstigungsfähiges Vermögen“, wenn es überwiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Grundsätzlich kann nur das begünstigte Vermögen verschont werden, das nicht begünstigte Vermögen unterliegt der Erbschaftsteuer.
Beispiel: Erbschaftssteuer bei Übertragung von Unternehmen
Fangen wir mit einem Beispielunternehmen mit folgenden Kennzahlen an:
Gemeiner Wert Betrieb (begünstigungsfähiges Vermögen) | 10.000.000 EUR |
Verwaltungsvermögen | 2.000.000 EUR |
Anteil des Verwaltungsvermögens | 20% |
Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen | 8.800.000 EUR |
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen | 1.200.000 EUR |
Modell 1 – Regelverschonung
Die Regelverschonung beinhaltet eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens und einen Freibetrag bis zu 150.000 EUR, wenn der Erbe den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt und die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren mindestens 400% des Ausgangswertes erreicht.
Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen | 8.800.000 EUR |
Steuerverschonung 85% | 7.480.000 EUR |
Verbleiben | 1.320.000 EUR |
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen | +1.200.000 EUR |
Bereicherung | 2.520.000 EUR |
Freibetrag | -400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 2.120.000 EUR |
Erbschaftssteuer 19% | 402.800 EUR |
Modell 2 – Vollverschonung
Bei der Vollverschonung tritt eine Steuerbefreiung i.H.v. 100 % ein. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass das sogenannte Verwaltungsvermögen nicht größer als 20 % des Vermögens ist, dass der Betrieb mindestens 7 Jahre weitergeführt wird und dass die Lohnsumme innerhalb von 7 Jahren mindestens 700 % des Ausgangswertes erreicht. Beim Verwaltungsvermögen handelt es sich stark vereinfacht ausgedrückt um diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen, wie z.B. ein Dritten überlassenes Grundstück.
Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen | 8.800.000 EUR |
Steuerverschonung 100% | – 8.800.000 EUR |
Verbleiben | 0 EUR |
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen | 1.200.000 EUR |
Bereicherung | 1.200.000 EUR |
Freibetrag | -400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 800.000 EUR |
Erbschaftssteuer 19% | 152.000 EUR |
Sonderregelungen für Familienunternehmen
Für Familienunternehmen sieht der Gesetzgeber gewisse Sonderregelungen vor, die der Unternehmenskontinuität und den Erhalts von Familienunternehmen begünstigen sollen.
Für Familienunternehmen wird weiterhin gemäß einer Sonderregelung nach § 13a IX ErbstG ein Vorababschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte dem Gesetz entsprechenden Regelungen vorsieht. Diese bestehen aus:
1. Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen,
2. Verfügungsbeschränkungen über die Anteile am Familienunternehmen, sowie
3. Begrenzungen bei der Abfindungsregelung für den Ausscheidenden.
Diese Regelungen müssen 2 Jahre vor sowie 20 Jahre nach der Übertragung wirksam sein und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Investitionsklausel bei der Erbschaftssteuer
Darüber hinaus existiert eine sogenannte Investitionsklausel nach § 13b V ErbStG. Diese bietet die Möglichkeit, die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen rückwirkend wegfallen zu lassen und somit eine weitere Steuerbegünstigung zu erlangen.
Die vorstehenden Ausführungen können verständlicherweise nur exemplarischer Natur sein, da aufgrund der Komplexität der Materie immer Einzelfalllösungen erforderlich sind. Zögern Sie deshalb nicht, einen Erstberatungstermin mit uns zu vereinbaren und nutzen Sie die Effizienzvorteile aus der präzisen Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung mit der Nachfolgeberatung!