Case Study: Erbschaftssteuer bei Nachfolge
von RA Matthias Will
Erbschaftssteuer

Eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen kann mit Stolz auf eine langjährige Familientradition zurückblicken. In dieser Tradition hat es also, häufig sogar schon mehrfach, familieninterne Übertragungen des Unternehmens von einer Generation auf die Folgegeneration gegeben. Die  Vererbung und damit einhergehende steuerliche Herausforderungen sind daher zentrale Themen bei der Unternehmensnachfolge.

Wir Steuerzahler wissen, dass steuerliche Regelungen häufig geändert werden. So wurde durch die Erbschaftssteuerreform des Jahres 2016 auch die steuerliche Behandlung  der Übertragung von Unternehmen  geändert. Die gute Nachricht vorweg: Eine steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen bleibt auch nach der Reform grundsätzlich möglich.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen können Firmenerben zwischen zwei Begünstigungsmodellen wählen, soweit das begünstigte Vermögen eine sogenannte Prüfschwelle von 26 Mio. EUR nicht übersteigt.  Ein Vermögen gilt dann als „begünstigungsfähiges Vermögen“, wenn es überwiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Grundsätzlich kann nur das begünstigte Vermögen verschont werden, das nicht begünstigte Vermögen unterliegt der Erbschaftsteuer.

Beispiel: Erbschaftssteuer bei Übertragung von Unternehmen 

Fangen wir mit einem Beispielunternehmen mit folgenden Kennzahlen an:

Gemeiner Wert Betrieb
(begünstigungsfähiges Vermögen)
10.000.000 EUR
Verwaltungsvermögen2.000.000 EUR
Anteil des Verwaltungsvermögens20%
Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen8.800.000 EUR
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen1.200.000 EUR

Modell 1 – Regelverschonung

Die Regelverschonung beinhaltet eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens und einen Freibetrag bis zu 150.000 EUR, wenn der Erbe den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt und die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren mindestens 400% des Ausgangswertes erreicht.

Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen8.800.000 EUR
Steuerverschonung 85%7.480.000 EUR
Verbleiben1.320.000 EUR
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen+1.200.000 EUR
Bereicherung2.520.000 EUR
Freibetrag-400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb2.120.000 EUR
Erbschaftssteuer 19%402.800 EUR

Modell 2 – Vollverschonung

Bei der Vollverschonung tritt eine Steuerbefreiung i.H.v. 100 % ein. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass das sogenannte Verwaltungsvermögen nicht größer als 20 % des Vermögens ist, dass der Betrieb mindestens 7 Jahre weitergeführt wird und dass  die Lohnsumme innerhalb von 7 Jahren mindestens 700 % des Ausgangswertes erreicht.  Beim Verwaltungsvermögen handelt es sich stark vereinfacht ausgedrückt um diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen, wie z.B. ein Dritten überlassenes Grundstück.

Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen8.800.000 EUR
Steuerverschonung 100%– 8.800.000 EUR
Verbleiben0 EUR
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen1.200.000 EUR
Bereicherung1.200.000 EUR
Freibetrag-400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb800.000 EUR
Erbschaftssteuer 19%152.000 EUR

Sonderregelungen für Familienunternehmen

Für Familienunternehmen sieht der Gesetzgeber gewisse Sonderregelungen vor, die der Unternehmenskontinuität und den Erhalts von Familienunternehmen begünstigen sollen.

Für Familienunternehmen wird weiterhin gemäß einer Sonderregelung nach § 13a IX ErbstG ein Vorababschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte dem Gesetz entsprechenden Regelungen vorsieht. Diese bestehen aus:
1. Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen,
2. Verfügungsbeschränkungen über die Anteile am Familienunternehmen, sowie
3. Begrenzungen bei der Abfindungsregelung für den Ausscheidenden.
Diese Regelungen müssen 2 Jahre vor sowie 20 Jahre nach der Übertragung wirksam sein und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Investitionsklausel bei der Erbschaftssteuer

Darüber hinaus existiert eine sogenannte Investitionsklausel nach § 13b V ErbStG. Diese bietet die Möglichkeit, die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen rückwirkend wegfallen zu lassen und somit eine weitere Steuerbegünstigung zu erlangen.


Die vorstehenden Ausführungen können verständlicherweise nur exemplarischer Natur sein, da aufgrund der Komplexität der Materie immer Einzelfalllösungen erforderlich sind. Zögern Sie deshalb nicht, einen Erstberatungstermin mit uns zu vereinbaren und nutzen Sie die Effizienzvorteile aus der präzisen Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung mit der Nachfolgeberatung!

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