Finanzierung in der Krise: Corona
von Dr. Michal Dallos, MBA
Coronakrise

Corona-Krise: Die Gesellschaft steht still

Die aktuelle Corona-Krise stellt unsere Wirtschaft auf eine besonders harten Prüfung. Die globale Ausweitung der Pandemie trifft so gut wie alle Branchen gleichzeitig, der notwendige Kontaktverbot führt zu Produktionsausfällen und schränkt das Einkaufsverhalten der Konsumenten stark ein. Einige Branchen wie z.B. Tourismus, Gastronomie und Unterhaltungsbranche haben so gut wie keine Geschäftsmöglichkeiten mehr.

Herausforderung: Finanzierung in der Krise

Das Erste, was ein Unternehmen in dieser Krisensituation zu spüren bekommt, ist ein Engpass bei der Liquidität. Der Umsatz geht zurück, es kommt zu Lieferengpässen, Produkte werden nicht bezahlt oder können nicht ausgeliefert werden. Demgegenüber stehen auch weiterhin laufende Kosten für Personal, Material, Miete und diverse Abgaben.

Wie kann man das finanzielle Überleben in der Krise managen? Welche Finanzierungsinstrumente stehen Unternehmen in der jetzigen Krisensituation zur Verfügung?

Bund und Länder unterstützen die heimische Wirtschaft mit einer ganzen Palette an Maßnahmen:

1. Liquiditätssteigernde Staatshilfe

Zuschüsse

sind nicht rückzahlbar, und werden oft als „Soforthilfe“ bezeichnet. Diese kommen nur für Unternehmen in Frage, welche erst durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind. Die Beantragung und Administration wird durch die Bundesländer koordiniert. Die Höhe diese Soforthilfe ist gestaffelt nach Mitarbeiterzahl und beträgt z.B. in Hessen maximal EUR 30.000 für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter.

Förderkredite

werden von der KfW oder von der jeweiligen Förderbank des Bundeslandes gewährt, in Hessen ist das beispielsweise die Wirtschafts- und Infrastrukturbank. Beantragt und ausgereicht werden diese Kredite von der Hausbank. Förderkredite gab es natürlich auch schon vor Corona. Neu in diesem Zusammenhang ist zum einen, dass die KfW bei Krediten bis derzeit EUR 3 Mio. auf eine eigene Prüfung der Kreditwürdigkeit verzichtet und sich dabei auf die Hausbank verlässt, wodurch das Verfahren schneller gehen soll. Zum anderen gewährt die KfW eine Haftungsfreistellung von 90% für KMU (i.d.R. bis 250 Mitarbeiter und EUR 50 Mio. Umsatz) und 80% für größere Unternehmen. Derzeit steht auf Initiative der EU sogar eine 100% Haftungsübernahme zur Diskussion.

Bürgschaften

werden von Bürgschaftsbanken der Bundesländer übernommen und sollen fehlende Sicherheiten ersetzen. Der nicht durch eine Haftungsfreistellung abgedeckte Teil eines KfW-Kredites (also z.B. bei KMU die verbleibenden 10% nach einer Haftungsfreistellung von 90%) ist nicht mit einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank kombinierbar. Daher stellt die Gewährung einer Bürgschaft durch eine Bürgschaftsbank eine Alternative zu einem KfW-Kredit in dem Fall dar, in dem die Hausbank anstelle eines KfW-Kredites einen eigenen Kredit ausreichen möchte, diesen aber dennoch besichern möchte. In Hessen beispielsweise liegt die Bürgschaftsobergrenze bei EUR 2,5 Mio. Für größere Beträgen sind grundsätzlich auch Landesbürgschaften möglich.

Direkte Beteiligung des Staates

bedeutet, dass der Staat Mitgesellschafter des Unternehmens wird. Dies ist grundsätzlich möglich für größere, sogenannte systemrelevante Unternehmen, und wird durch den Stabilisierungsfonds abgewickelt. In der Finanzkrise 2008/09 hat sich der Staat beispielsweise an der Commerzbank beteiligt.

2. Liquiditätsschonende Staatshilfe

Anpassung von Steuervorauszahlungen: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer reduzieren lassen. Die Anpassung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie die in diesem Jahr fälligen Steuerzahlungen nicht leisten können, können diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen ebenfalls erlassen werden. Diese Regelung betrifft gleichermaßen die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. 

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Unternehmen können die Stundung der Zahlung ihre Sozialversicherungsbeiträge beantragen, bzw. diese in Raten zahlen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Beachtung der Nachrangigkeit gegenüber den Hilfspaketen der Bundesregierung, d.h. Soforthilfen, Kurzarbeitergeld und ähnliches sind vorrangig zu nutzen. Reichen diese nicht aus, kann eine entsprechende Stundung, bzw. Ratenzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beantragt werden. Des Weiteren verzichten diverse Sozialversicherungen bis auf Weiteres auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Stundung der Mietzahlungen

Stundung von Mietzahlungen ist erstmal für April bis Juni möglich, evtl. wird diese Regelung bis Ende September 2020 verlängert. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis Ende Juni 2022 bezahlt werden, zuzüglich eines Verzugszinses von 9% über dem Basiszinssatz. Auch hier muss ein Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete und der Pandemie glaubhaft dargestellt werden.

Kurzarbeitergeld

Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld kann bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Die Arbeitnehmer erhalten 60%, bzw. mit Kind 67% des ausgefallenen Nettolohns; anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% erstattet. Voraussetzung für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall und weitere betriebliche und persönliche Voraussetzungen.

3. Aufhebung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hat eine gravierende Änderung im Insolvenzrecht vorgenommen: Bis zum 30.09.2020 ist die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Bedingungen aufgehoben. Die Regierung möchte verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden konnten. Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Sollte dies relevant sein, empfehlen wir dringend fachkundige juristische Beratung.

Eine Adresssen- & Linksammlung der diversen Förderstellen des Bundes und der Länder finden Sie hier.

Unser Appell an Unternehmen: Überprüfen Sie laufend, welche staatlichen Hilfsmaßnahmen für Sie geeignet sind!

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