Firmenverkauf – Share Deal vs. Asset Deal
von Dr. Horst Friedrich
Vertrag

Share Deal und Asset Deal als Formen der juristischen Strukturierung von Firmenkäufen

Bei Unternehmenstransaktionen gilt es, eine für den Verkäufer und Käufer sinnvolle rechtliche Gestaltung zu finden. Berater sprechen in diesem Zusammenhang gern von der „juristischen Strukturierung der Transaktion“. Hier sind zwei Grundformen voneinander zu unterscheiden: der „Share Deal“ und der „Asset Deal“. Was ist nun damit gemeint? Diese beiden Formen unterscheiden sich insbesondere darin, wer der Verkäufer ist und was verkauft wird, was nachfolgend mit den jeweiligen Konsequenzen in der gebotenen Kürze dargestellt werden soll.

Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile verkauft

Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter eines Unternehmens die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen. Beispiel: Wir stellen uns die Meier Maschinenfabrik GmbH vor, die Frau Beatrice Meier und Herrm Jakob Meier jeweils zu 50% gehören. Präziser formuliert: Frau und Herr Meier halten jeweils 50% der Gesellschaftsanteile an der Meier Maschinenfabrik GmbH. Bei einem Share Deal verkaufen nun Frau und Herr Meier ihre jeweiligen GmbH-Anteile an den Käufer. Allgemein gesprochen, veräußert der Gesellschafter eines Unternehmens Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen an den Käufer. Streng genommen könnte man somit jeden Kauf von Aktien als ein Share Deal auffassen. Typischerweise wird der Begriff allerdings nur in Zusammenhang mit dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile oder zumindest mit dem Erwerb eines nennenswerten Teils der Gesellschaftsanteile verwendet.

Beim Asset Deal werden Vermögensgegenstände verkauft

Wie ist das nun bei einem Asset Deal? Bei einem Asset Deal sind nicht die Gesellschafter die Verkäufer, sondern das Unternehmen selbst. Verkauft werden daher auch nicht die Gesellschaftsanteile (ein Unternehmen kann ja nicht sich selbst verkaufen), sondern es werden Vermögensgegenstände an den Käufer verkauft. Zusätzlich übernimmt der Käufer ggf. auch bestimmte Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dieses Vorgehen erfordert, dass im Rahmen des Kaufvertrages sämtliche Vermögensgegenstände und ggf. etwaige Verbindlichkeiten, die vom Käufer übernommen werden sollen, genau aufgelistet werden. Diese Strukturierungsform ermöglicht es dem Käufer, nur bestimmte Vermögensgegenstände zu übernehmen und andere, an denen er kein Interesse hat, im Unternehmen zurückzulassen. Auch kann man durch die Auswahl der zu übernehmenden Verbindlichkeiten die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises gestalten.

Unterschiede hinsichtlich eines Betriebsübergangs und der Übernahme von Verträgen

Bei einem Share Deal wird das Unternehmen als Rechtsträger unverändert übernommen. Die Arbeitsverhältnisse und die vertraglichen Beziehungen, z.B. zu Kunden und zu Lieferanten, bleiben unverändert bestehen. Bei einem Asset Deal hingegen werden Vermögensgegenstände und ggf. Verbindlichkeiten übertragen. Je nach Ausgestaltung kann das dazu führen, dass ein sogenannter Betriebsübergang nach § 613a BGB eintritt – mit der Konsequenz, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen. Wenn der Erwerber jedoch z.B. nur einen kleinen Teil der Arbeitnehmer übernehmen möchte, so kann durch eine entsprechende Ausgestaltung eines Asset Deals ein solcher Betriebsübergang vermieden werden. Aufzupassen gilt es bei einem Asset Deal insbesondere bei den bestehenden Verträgen, etwa mit Kunden und Lieferanten: da bei diesen Verträgen regelmäßig das Unternehmen der Vertragspartner ist, bleiben diese Verträge auch bei einem Asset Deal im Unternehmen – der Erwerber muss also mit jedem Vertragspartner über die Übernahme des jeweiligen Vertrages verhandeln.

Share Deal und Asset Deal führen zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen

Neben den Unterschieden bei der Übernahme der Arbeitnehmer und der Verträge besteht ein nennenswerter Unterschied in den steuerlichen Auswirkungen des Share Deals im Vergleich zum Asset Deal. Beim Share Deal ist der Veräußerer der Gesellschafter, ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile ist daher vom Gesellschafter zu versteuern. Typischerweise errechnet sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen den Veräußerungserlösen und den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Wurden diese Gesellschaftsanteile z.B. im Privatvermögen gehalten, so unterliegt der Veräußerungsgewinn – entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften – typischerweise der Einkommensteuer des Veräußerers. Der Käufer erwirbt bei einem Asset Deal die Gesellschaftsanteile, und kann ggf. einen etwaigen Firmenwert steuerlich geltend machen.

Anders ist die Situation bei einem Asset Deal: hier verkauft die Gesellschaft Vermögensgegenstände, und ein etwaiger Veräußerungsgewinn, der typischerweise aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert des jeweiligen Vermögensgegenstandes errechnet wird, ist auf Ebene des Unternehmens zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn unterliegt bei einer GmbH damit typischerweise der Körperschaftsteuer. Ein Asset Deal erfordert es, den Kaufpreis auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Häufig ist ein Asset Deal für den Erwerber steuerlich attraktiver als ein Share Deal, da Kaufpreise von Vermögensgegenständen zumeist über die Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden können.

Selbstverständlich sollen diese Ausführungen steuerlichen Themen nur einen allgemeinen ersten, unverbindlichen Einblick in die Thematik vermitteln und ersetzen keinesfalls die fachkundige Beratung eines hierauf spezialisierten Beraters.

Share Deal oder Asset Deal – welche Variante ist zu bevorzugen?

Der kundige Leser ahnt sicherlich schon die Antwort: es kommt darauf an. Wenn das Unternehmen in seiner Gänze unter Beibehaltung sämtlicher vertraglicher Beziehungen erworben werden soll, bietet sich der Share Deal an. Wenn der Erwerber hingegen nur bestimmte Teile des Unternehmens und der Belegschaft übernehmen möchte, sollte ein Asset Deal geprüft werden. Möglicherweise hat ja auch der Verkäufer ein Interesse daran, die Gesellschaftsanteile zu behalten, da er unter dem Dach des weiterhin existierenden Unternehmens künftig andere Aktivitäten – wie z.B. die Vermögensverwaltung des Kaufpreises – ausüben möchte. Steuerlich gesehen ist ein Asset Deal für den Erwerber häufig günstiger, während für den Veräußerer häufig der Share Deal vorzuziehen ist. Es kommt also letztlich darauf an, welche Zielsetzungen der Verkäufer und der Erwerber verfolgen und unter Würdigung der Gesamtumstände eine Struktur zu finden, die beiden Interessen gerecht wird.

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