Steuern beim Unternehmensverkauf
von RA Matthias Will
Unternehmensverkauf und Steuern

Der Unternehmensverkauf ist ein hochkomplexes Vorhaben. Dabei spielt die Besteuerung des Verkaufserlöses eine sehr wichtige Rolle, man möchte schließlich nicht „den Kaufpreis zum Finanzamt tragen“. Primäres Ziel des Verkäufers muss es daher sein, die Steuern beim Unternehmensverkauf im größtmöglichen Umfang zu verringern.

Welche steuerlichen Folgen zieht der Unternehmensverkauf nach sich? – Verschaffen Sie sich mit der folgenden kurzen Zusammenfassung einen ersten Überblick.

Festzuhalten ist zunächst: Die Einkommensteuer wird auf der Basis des Veräußerungsgewinnes berechnet und nicht des Veräußerungspreises. Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt berechnet:

   Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten, z.B. Notargebühren, Beratungskosten
- Buchwert des Betriebsvermögens
--------------------------------------------------------------
= Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wird jedoch aufgrund seines durch ihn ausgelösten Progressionseffektes steuerlichen Sonderregelungen unterworfen. Man spricht in diesem Zusammenhang von außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG.

Am Anfang der steuerlichen Überlegungen stehen die Überlegungen zu möglichen Verkaufsoptionen und dem Wert Ihres Unternehmens. Möchten Sie eine kostenlose Bewertung Ihres Unternehmens durch unsere Experten durchführen lassen? Folgen Sie bitte diesem Link.

Wie kann man die Steuern beim Unternehmensverkauf reduzieren?

Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns kann zu einer signifikanten Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte für das betreffende Jahr führen. Um diesen Einmaleffekt abzufedern und so den Progressionseffekt abzuschwächen bestehen mehrere gesetzliche Reduzierungsmöglichkeiten:

Fünftel-Regelung – § 34 I EStG

Zur Tarifglättung wird bei der sogenannten Fünftel-Regelung der Veräußerungsgewinn fiktiv auf 5 Jahre verteilt. Hierbei wird zunächst die Einkommensteuer ohne den Veräußerungsgewinn ermittelt. Anschließend wird ein Fünftel des Veräußerungsgewinnes in die Berechnung einbezogen, sodass im Ergebnis der Veräußerungsgewinn nicht sofort in voller Höhe der Besteuerung unterworfen wird.

Ermäßigter Steuersatz – § 34 III EStG

Alternativ besteht die Möglichkeit, den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen. Hierbei wird der Veräußerungsgewinn einmalig mit 56% des durchschnittlichen persönlichen Steuersatzes belastet.

Altersfreibetrag – § 16 IV EStG

Darüber hinaus bietet sich die Option an, den Veräußerungsgewinn um einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR zu reduzieren. Der Freibetrag wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einmalig gewährt, sofern der Veräußernde das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Teileinkünfteverfahren – § 3 Nr. 40 EStG

Weiterhin besteht bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, d.h. GmbH und AG, und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Dies hat eine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes in Höhe von 40% zur Folge.

Steuerlicher Rat beim Unternehmensverkauf

Die vorstehenden Ausführungen können verständlicherweise nur exemplarischer Natur sein, da aufgrund der Komplexität der Materie immer Einzelfalllösungen erforderlich sind.  – zögern Sie deshalb nicht bei unseren Experten Rat zu suchen und nutzen Sie die Effizienzvorteile aus der präzisen Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung.

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